Der Grundbucheintrag

Wir erläutern Ihnen die Konsequenzen!

Das Grundbuch liefert alle wichtigen Informationen zu Grundstücken - und die können bei Immobilientransaktionen entscheidend sein. Haben Sie zum Beispiel eine Immobilie gefunden, die perfekt zu Ihrem Vorhaben passt, dann sollte der Blick ins Grundbuch folgen - ein aktueller Grundbuchauszug zählt ohnehin zu den obligatorischen Verkaufsunterlagen. Aus gutem Grund. Doch, was beinhaltet eigentlich ein Grundbucheintrag? Als spezialisierter Dienstleister liefern wir Ihnen nicht nur Grundbuchauszüge innerhalb von 24 Stunden, sondern auch vielfältige Informationen, die Ihnen die Handhabung der Dokumente erleichtern.

Der Grundbucheintrag - die Fakten im Überblick

Als öffentliches Register wird das Grundbuch entsprechend der geltenden Grundbuchordnung (GBO) geführt. Demzufolge ist jedes einzelne Grundstück an einer speziellen Stelle im Grundbuch verzeichnet - und zwar immer auf einer gesonderten Seite, dem sogenannten Grundbuchblatt. Dieser verbindliche Grundbucheintrag enthält alle relevanten Fakten zum jeweiligen Grundstück - von der genauen Bezeichnung und Lage über eventuelle Rechte Dritter bis hin zu Belastungen und Kaufverträgen. Zuständig für diese Datensammlung, die heutzutage natürlich auch digital realisiert wird, ist die Abteilung Grundbuchamt beim Amtsgericht.

Ein Grundbucheintrag ist klar strukturiert:

  • Zunächst finden Sie auf dem Deckblatt, das als Aufschrift bezeichnet wird, einige allgemeine Informationen - zum Amtsgericht, das für das Grundstück zuständig ist, zur Nummer des Grundbuchblattes.
  • Dann folgt das Bestandsverzeichnis mit den Angaben zur Lage und Größe des Grundstückes. Darüber hinaus sind hier die Angaben des zuständigen Katasteramtes, also die Gemarkung, vermerkt und das Flurstück bezeichnet. Sollten Rechte eingetragen sein, wie beispielsweise Grunddienstbarkeiten wie Kanalleitungs-, Wohn-, Wege- oder Nutzungsrechte, dann wird das hier im Bestandsverzeichnis ebenso aufgeführt wie eventuelle Teilungen oder Zusammenlegungen von Grundstücken.
  • Die Abteilung I ist dem Eigentümer des Grundstücks bzw. der Immobilie vorbehalten: Sie sehen hier sämtliche Daten zum Grundstückserwerb. Dabei kann es sich um eine Schenkung, um einen Erbanspruch, einen Kauf oder ein Zwangsversteigerungsverfahren handeln. Ein Eigentümerwechsel wird neu eingetragen - und zwar mit Hilfe eines Notars. Umso wichtiger ist es, dass Sie bei einem geplanten Kauf die im Kaufvertrag gemachten Angaben mit denen im Grundbuch abgleichen. Nur so können Sie sicher sein, dass Sie wirklich mit dem Eigentümer verhandeln. Gehört das Grundstück mehreren Eigentümern, sollten diese auch alle im Kaufvertrag aufgeführt sein - ansonsten müssen Sie mit Problemen rechnen.
  • Ebenso wichtig ist auch die Abteilung II im Grundbucheintrag, hier sind nämlich alle Belastungen und Rechte vermerkt, wie zum Beispiel
    • eingetragene Grunddienstbarkeiten
    • Auflassungsvormerkungen, wenn also Einigkeit zu einem Kaufvertrag besteht
    • Vorkaufsrechte
    • Wohnrechte
    • Erbbaurecht
    Doch auch eventuelle Beschränkungen können sich hier finden: Das kann zum Beispiel ein Sanierungsvermerk sein, aber auch ein Nacherbenvermerk. Als Käufer sollten Sie darauf achten, denn diese Beschränkungen könnten sich nachteilig auf Ihr Vorhaben auswirken. Ein Sanierungsvermerk kann zum Beispiel teuer werden, da er bedeutet, dass dieses Grundstück bzw. die Immobilie den Regeln eines Sanierungsgebietes unterliegt. Als Käufer haben Sie demnach den Aufwand einer städtebaulichen Sanierung mitzutragen, sollte dies von Ihnen verlangt werden. Stoßen Sie hingegen auf einen Nacherbenvermerk, dann können Sie dieses Grundstück nur kaufen, wenn die Nacherben zustimmen.
     
    Derartige Vermerke im Grundbucheintrag Abteilung II können nicht nur Kosten nach sich ziehen, sondern sogar einer Baufinanzierung im Wege stehen: Sollten beispielsweise Wegerechte für den Nachbarn oder Wohnrechte einstiger Besitzer eingeräumt worden sein, wirkt sich das naturgemäß negativ auf den Grundstückswert aus.
  • Die Abteilung III im Grundbucheintrag befasst sich mit weiteren wichtigen Festlegungen, wie beispielsweise den Zahlungsbedingungen - also Kaufpreis, Monatsraten, Zahlungsfristen und Hypotheken. Hier werden die Grundpfandrechte einschließlich aller Änderungen geregelt: Bei einem Eigentümerwechsel wird das alte Grundpfandrecht gelöscht und rot unterstrichen, um das neue Grundpfandrecht eintragen zu können. Auf diese Weise lässt sich die Historie sehr gut nachvollziehen.

Die Anlässe für einen Grundbucheintrag

Der wichtigste Grund ist natürlich der Kauf: Sobald der Notar den Kaufvertrag beglaubigt hat, nimmt er den Grundbucheintrag in Angriff. Zunächst erfolgt die Auflassungsvormerkung, also der Vermerk der Einigung zwischen Verkäufer und Käufer. Sobald Sie als Käufer den Kaufpreis und die obligatorische Grunderwerbsteuer bezahlt haben, erhalten Sie eine Unbedenklichkeitsbescheinigung vom Finanzamt. Mit diesem Dokument beantrag Ihr Notar dann den Grundbucheintrag. Für diesen Vorgang sollten Sie einige Zeit einplanen, doch erst mit dem Grundbucheintrag geht das Grundstück in Ihr Eigentum über.

Weitere Gründe für eine Grundbucheintragung sind:

  • die Änderung zentraler Grundstücksdaten, wie zum Beispiel wegen Aufteilung,
  • die Überschreibung des Grundstücks durch Schenkung oder Erbe oder
  • der Wechsel des Gläubigers.

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Als spezialisierter Dienstleister besorgen wir Ihnen aktuelle Grundbuchauszüge, sofern Sie ein berechtigtes Interesse nachweisen können - und das innerhalb von 24 Stunden. So erhalten Sie Zugang zu den Informationen, die Sie vor einer Kaufentscheidung unbedingt einsehen sollten: den Grundbucheintrag. Nutzen Sie unsere Anleitung, um sich schnell und sicher mit den relevanten Daten auseinandersetzen zu können. Sollten Sie dazu Fragen haben, dann nehmen Sie einfach mit uns Kontakt auf - wir stehen Ihnen gerne mit Rat und Tat zur Seite.